Wikingturm mit Wolkenpracht und Sonnenschein
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Ferienwohnungen im Wikingturm – Schleswig
                           Ferienwohnungen im Wikingturm – Schleswig

Beherbergungssteuer

Bettensteuer

 

 

 

Übernachtungssteuer

Die Stadt Schleswig erhebt seit dem 1. April 2026 eine Übernachtungssteuer.

Diese Steuer haben alle zu entrichten, die in Schleswig entgeltlich in einem Beherbergungsbetrieb (insbesondere Hotel, Hotel garni, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Ferienwohnung, Campingplatz, Hausboote, Wasserhäuser oder ähnliche Einrichtung) eine Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Stadt Schleswig in der jeweils gültigen Fassung.

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Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Aufwandssteuer deshalb, weil ein „besonderer Aufwand“ besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.

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Ab dem 1. April 2026 beträgt die Übernachtungssteuer 5% vom für die Beherbergung aufgewendeten Betrag (ohne Umsatzsteuer). Sonstige Dienstleistungen, wie zum Beispiel Frühstück, unterliegen nicht dieser Steuer.

Vorgehen

Der Beherbergungsbetrieb zieht die Steuer grundsätzlich direkt vom Übernachtungsgast ein und leitet diese an die Stadt Schleswig weiter.

 

 

 

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